Mit dem § 24a TSchG wurde die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden eingeführt.
In der Novelle des Abs. 4 wird klar gestellt, dass eine Eintragung in die Datenbank jedenfalls vor einer Weitergabe erfolgen muß. Bisher hatte man ein Monat nach der Weitergabe Zeit, die Daten einzutragen. Nunmehr muß die Eintragung vorher erfolgen. Dadurch wird eine Schutzlücke vermieden.
Bei einer Registrierung oder einem Besitzwechsel erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese Registrierungsnummer ist die Bestätigung für eine erfolgreiche Meldung. Bestehen
Sie auf die Bekanntgabe der Registrierungsnummer!
Jeder verkaufte Welpe/Hund wird also noch durch uns bzw. durch unseren Tierarzt auf den Namen des jeweiligen Käufers gemeldet bevor er unser Haus verläßt. Daher besteht auch für jeden Käufer ausnahmslos Ausweispflicht. Sie erhalten die Registrierungsbestätigung bei Abholung Ihres Welpens gleich mit.